Allgemeine Geschäftsbedingungen
Miles Fahrzeugbau
1. Allgemeines, Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend „Kunde“) oder Lieferanten (nachfolgend "Lieferant"). Die AGB gelten nur, wenn der Kunden oder Lieferanten Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Die AGB gelten für Verträge über den Verkauf und / oder die Lieferung fabrikneuer Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Auflieger (nachfolgend "Fahrzeug"), ohne Rücksicht darauf, ob wir den Kaufgegenstand ganz oder teilweise selbst herstellen oder herstellen lassen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Ebenso gelten diese ABG für den Verkauf von Ersatz- und Verschleißteilen (nachfolgend "Material"), sowie die Erbringung von Leistungen wie Wartungen, Reparaturen, Instandsetzungen oder technische Prüfungen, wie beispielsweise UVV-Prüfungen oder vergleichbare (nachfolgend "Leistung").
Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, von Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden oder bei Widerspruch gegen unsere AGB durch den Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
2. Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Bedienungsanleitungen, Abbildungen, Pläne, Technische Zeichnungen, Kalkulationen), sonstige Produktbeschreibungen (Prospekte usw.) oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
Die Bestellung durch den Kunden gilt als dessen verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von sechs Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
Die Annahme durch uns kann entweder durch Auftragsbestätigung in Textform (schriftlich, per Brief, Telefax, E-Mail usw.) oder durch Auslieferung eines bestellten Fahrzeuges, bestelltem Material oder der Erbringung einer Leistung an den Kunden erklärt werden.
Bei Fahrzeugen sind die technischen Angaben aus der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls dazugehörigen technischen Zeichnungen verbindlich. Diese sind vom Kunden zu prüfen und innerhalb von sieben Werktagen unterschrieben zurückzusenden. Auf etwaige Abweichungen ist ausdrücklich hinzuweisen und eine korrigierte Auftragsbestätigung ist durch den Kunden anzufordern. Bei Material, das aus individuell angefertigten Baugruppen (wie beispielsweise Heckklappen, Seitenanfahrschutz, auf Maß angepasste Profile oder vergleichbares) besteht ist auf etwaige Abweichungen unverzüglich hinzuweisen.
Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar sind.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Lieferfrist, Lieferverzug, Höhere Gewalt
Die von uns in der Auftragsbestätigung für Fahrzeuge angegebene Lieferzeit ist unverbindlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Bei Ersatz- oder Verschleißteilen wird ein voraussichtlicher und unverbindlicher Lieferzeitraum bei Bestellung durch den Kunden mitgeteilt. Bei nicht lagernden Ersatz- oder Verschleißteilen kann der Lieferzeitraum in Abhängigkeit der aktuellen Lieferfähigkeit unserer Zulieferer auch als unbestimmt oder offen angegeben werden. Bei Leistungen wie Reparaturen oder Instandsetzungen kann ein unverbindlicher Termin zur Reparatur und Fertigstellung angegeben werden. Dieser ist nur gültig, wenn der Reparaturaufwand sowie der Umfang der benötigten Teile der Schadenbeschreibung oder -feststellung entsprechen. Geht eine Reparatur über den anfangs festgestellten Aufwand hinaus, wird sich auch der Zeitpunkt der Fertigstellung in angemessenem Rahmen verschieben.
Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus außergewöhnlichen und / oder unvorhersehbaren und oder unverschuldeten Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Solche Gründe können beispielsweise Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten oder ähnliches bei uns oder auch unseren Lieferanten sein. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nachbesserung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden gem. § 8 dieser AGB. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen.
Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges ist der Kunde berechtigt, uns eine den Umständen nach angemessene Nachfrist zu setzen; versäumen wir diese Frist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen ihm nur im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Überschreitung der Nachfrist zu.
Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich.
Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere seiner Zahlungspflichten, voraus.
Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden, so trägt er die dadurch entstandenen Mehrkosten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferware ab Meldung der Abhol- oder Versandbereitschaft.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Pflicht zur Abnahme, Rücknahme
Die Lieferung von Fahrzeugen erfolgt durch Abholung durch den Kunden an unserem Sitz, wo auch der Erfüllungsort ist. Eine Überführung von Fahrzeugen zum Kunden durch uns kann vereinbart werden. Diese erfolgt dann auf Kosten und Risiko des Kunden. Bestellte Ersatz- oder Verschleißteile können nach Meldung der Verfügbarkeit an unserem Sitz abgeholt werden. Es kann auch der Versand durch uns zum Kunden vereinbart werden. Dieser erfolgt bei paketversandfähigen Teilen durch einen Paketdienstleister entsprechend unserer angebotenen Versandkosten. Bei Teilen die aufgrund von Größe und / oder Gewicht mit Spedition oder Direktfahrt versendet werden müssen erfolgt ein individuelles Angebot über die entstehenden Versandkosten. Mehrkosten für etwaige Rücksendungen und Neuversand, die durch Nichtzustellbarkeit beim Kunden entstehen (wie beispielsweise: Empfänger nicht antreffbar, falsche Versandadresse angegeben, keine Ablademöglichkeit) trägt der Kunde.
Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern. Auf Beschädigungen, die auf dem Transportweg zum Kunden entstehen, sind wir unverzüglich hinzuweisen. Diese sind durch geeignete Fotos zu dokumentieren.
Der Kunde ist verpflichtet, 14 Tage nach Zugang der Mitteilung, dass das Fahrzeug abholbereit ist, abzunehmen. Im Falle der späteren Abnahme sind wir berechtigt Standgebühren für das Fahrzeug zu erheben. Diese betragen derzeit 50,- € pro Kalendertag. Im Falle der Nichtabnahme von Fahrzeugen sind wir berechtigt, von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch zu machen. Wenn wir Schadensersatz wegen der Nichtabnahme verlangen, so beträgt dieser 25 % des Kaufpreises. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns unbenommen.
Tritt der Kunde vom Kauf von bestelltem und abholbereitem oder bereits ausgeliefertem Material zurück, dann wird eine Gebühr für die Wiedereinlagerung in Höhe von 25 % des Warewertes erhoben. Unabhängig davon werden gegebenenfalls bereits entstandene Versandkosten fällig. Sofern sich zwischenzeitlich eine Verschlechterung des Zustandes der Teile (beispielsweise durch Transport oder unsachgemäße Lagerung) ergeben hat, sind wir berechtigt, diese zu dokumentieren und in Abzug zu bringen. Material, bei dem die Meldung der Verfügbarkeit, die Abholung oder der Versand mehr als drei Monate zurückliegt, können nicht mehr zurückgenommen werden. Bei Material, das aus individuell angefertigten Baugruppen (wie beispielsweise Heckklappen, Seitenanfahrschutz, auf Maß angepasste Profile oder vergleichbares) besteht, ist eine Rücknahme ausgeschlossen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit der Meldung der Verfügbarkeit des Fahrzeugs oder des Materials auf den Kunden über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe oder Abnahme steht es gleich, wenn der Kunden im Verzug der Annahme ist.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis für Fahrzeuge innerhalb von 7 Werktagen ab Rechnungsstellung oder bei Fertigstellung bzw. Abnahme des Fahrzeugs zu bezahlen. Bei Ersatz- oder Verschleißteilen ist der Kaufpreis innerhalb von 7 Werktagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Die Berechnung zur Vorkasse behalten wir uns (insbesondere bei Neukunden oder Kunden aus dem Ausland aber auch bei der Bestellung von individuell angefertigtem Material) vor.
Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Ist der Kunde im Verzug, sind wir berechtigt für die Dauer des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 3 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Verzugsschaden zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist uns einen geringeren Verzugsschaden nach. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 7 Abs. 8 dieser AGB unberührt.
Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigung eines Fahrzeugs), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest entgegengenommen, die Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen sind vom Kunden zu tragen. Zahlungen auf Grund von Wechseln und Schecks gelten erst nach Gutschrift des jeweiligen Betrages auf unserem Konto als erfüllt.
Der Kunde ist nicht berechtigt, den Kaufpreis wegen etwaiger Gegenansprüche, die nicht aus diesem Vertragsverhältnis herrühren, zurückzubehalten. Ein Aufrechnungsrecht besteht nur, wenn es sich um einen unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Anspruch handelt.
6. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag, im Zusammenhang mit der Kaufsache (z. B. aus Leistungen und Materiallieferungen) sowie aus einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (nachfolgend "gesicherte Forderungen") behalten wir uns das Eigentum an dem verkauften Fahrzeug bzw. dem gelieferten Material vor.
Ein unter Eigentumsvorbehalt stehendes Fahrzeug oder Material darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet oder veräußert werden.
7. Mängelansprüche des Kunden
Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. Auf die verkürzte Verjährung von 1 Jahr gem. § 9 dieser AGB weisen wir ausdrücklich hin. Die Meldung eines Mangels, eines Gewährleistungs- oder Garantieanspruches hat mit dem von uns bereitgestellten Formular zu erfolgen.
Grundlage unserer Mängelhaftung bei Fahrzeugen ist vor allem die über die Beschaffenheit des Fahrzeugs getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich, innerhalb einer Woche, schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von einer Woche erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunden offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
Unsere Gewährleistungsverpflichtung setzt voraus, dass die von uns gelieferten Fahrzeuge und Teile einwandfrei montiert und unter genauer Beachtung unserer Anweisungen (der im Benutzerhandbuch bei der Produktlieferung enthaltenen Betriebs- und Wartungsanweisungen) verwendet und betrieben werden. Keine Gewährleistungsverpflichtung besteht, wenn der auftretende Mangel in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass:
- das gelieferte Fahrzeug oder die Teile unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht wurden,
- das gelieferte Fahrzeug oder die Teile in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert wurden, - in das gelieferte Fahrzeug nicht von uns gelieferte bzw. genehmigte Ersatz- und / oder Zubehörteile eingebaut wurden,
- unsere Vorschriften über Wartung und Pflege des gelieferten Fahrzeuges oder der Teile nicht befolgt wurden.
Natürlicher Verschleiß und gebrauchsbedingte Abnutzung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Ist ein geliefertes Fahrzeug mangelhaft, kann der Kunden als Nacherfüllung nur die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung), nicht aber Nachlieferung eines anderen, mangelfreien Ersatzfahrzeugs verlangen. Bei Ersatz- oder Verschleißteilen kann die Nacherfüllung durch Nach- oder Ersatzlieferung erfolgen. Gegebenenfalls müssen die beanstandeten Teile vor dem Versand einer Ersatzlieferung durch uns überprüft werden. Die beanstandeten Teile werden durch uns oder ein von uns beauftragtest Transportunternehmen abgeholt. Der Kunde ist hier zur Mitwirkung verpflichtet, indem er den verpackten Zustand der Teile wiederherstellt und die Teile zur Abholung bereitstellt.
Für Mängel an Fremdfabrikaten, die wir von Zulieferanten oder vom Hersteller bezogen haben, stehen wir nur insoweit ein, als wir dem Kunden alle uns zustehenden Mängelrechte gegen den Hersteller und / oder Vorlieferanten abtreten und uns darüber hinaus verpflichten, dem Kunden alle zur Verfolgung und Wahrung der Ansprüche notwendigen Auskünfte zu geben und Dokumente zu überlassen. Bei solchen Mängeln sind die Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Zulieferanten bzw. Herstellers maßgebend. Als Miles Fahrzeugbau GmbH übertragen wir alle Ansprüche, die wir gegenüber dem jeweiligen Hersteller und/oder Zulieferer haben, an den Kunden.
Wir sind berechtigt, eine geschuldete Nachbesserung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nachbesserung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere bei Fahrzeugen das beanstandete Fahrzeug zu Prüfungszwecken zu überlassen
Die zum Zweck der Prüfung und Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. Ebenso können Kosten für die Wiedereinlagerung entstehen. (4 Abs. 5)
Nur in dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich zu benachrichtigen und es muss eine schriftliche Zustimmung eingeholt werden. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
Eine Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden jeglicher Art, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder die Eigenschaftszusicherungen das Mangelfolgeschadensrisiko erfassen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen wir nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften.
8. Verjährung
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachund Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung bei Neuwaren. Bei Gebrauchtwaren wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Sache beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag (Lieferung und Zahlung) ist, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart, unser Geschäftssitz.
Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Standort des Fahrzeugs, soweit hiernach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Bremen. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.